Ab dem 1. Januar 2014 wird das Fahren mit Licht am Tag in der Schweiz zur Pflicht. Diese Massnahme betrifft alle Motorfahrzeuge, Zweiräder inbegriffen.
Lichtpflicht: Ausnahmen für Oldtimer
Elektrische Anlagen historischer Fahrzeuge sind oftmals nicht geeignet, um ständig mit Licht zu fahren.
Deswegen sind die vor 1970 erstmals zugelassenen Motorräder und Motorwagen von der ab 1.1.2014 geltenden "Lichtpflicht" befreit.
Anbau
Seitlicher Abstand:
Nicht mehr vorgeschrieben (Früher: max.40cm)
Zwischenraum:
Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche muss mindestens 60cm betragen.
Dieser Abstand darf auf 40cm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1,3m ist.
Anbringungshöhe:
Unterer Rand der Leuchtfläche mindestens 25cm ab Boden.
Oberer Rand der Leuchtfläche maximal 150cm ab Boden.
Ausrichtung:
Nach vorne sowie in der Längsrichtung des Fahrzeugs.